Die Satzung

des Kunstverein Saalfeld e. V.

§1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

Der am 2. Mai 1991 in Saalfeld gegründete Verein trägt den Namen KUNSTVEREIN SAALFELD e.V. Er hat seinen Sitz in Saalfeld und ist im Vereinsregister eingetragen.
Ein Geschäftsjahr ist jeweils ein Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der KUNSTVEREIN SAALFELD ist ein Zusammen-schluss von Kunstfreunden, -förderern und Künstlern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, für das Verständnis und den Sinn der Künste zu wirken, besonders aber die öffentliche Kunstpflege in der Region Saalfeld, die Verbreitung zeitgenössischer Kunst sowie das Schaffen heimischer Künstler zu befördern.
(3) Dieser Zweck wird erreicht durch Ausstellungen, Führungen, Ausschreibungen von Wettbewerben, Vorträge, Jahresgaben, Studienfahrten, Werkstatt-gespräche und andere Veranstaltungen.
(4) Der Verein fühlt sich verantwortlich für den Aufbau, die Pflege und Unterstützung öffentlicher Sammlungen der bildenden und angewandten Kunst.
(5) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglich-keiten, künstlerische Projekte in den Landkreisen und Kommunen, insbesondere in der Stadt Saalfeld.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein arbeitet mit gleichgesinnten Vereinen und Institutionen eng zusammen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Verein steht jedermann offen, auch juristischen Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der entscheidet über die Aufnahme. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen entscheiden durch einen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet (1) durch Austritt, (2) durch Tod, (3) durch Ausschluss. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und ist jeweils am Jahresende möglich. Bei grober und schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins oder bei Nichtentrichtung der Beitragszahlung kann der Vorstand nach einer Vorwarnung den Ausschluss beschließen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss in der Mitglieder-versammlung Berufung einlegen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Vereinsmitglieder oder andere Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
(5) Beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins verzichten alle Mitglieder auf ihren Anteil am Vereinsvermögen sowie auf die geleisteten Sacheinlagen.

§4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Bei Eintritt in den Verein ist ein Beitrittsbetrag von 10,00 € Euro zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag beläuft sich vorläufig auf 30,00 €.
In diesem Beitrag ist eine Kleingrafik als „Jahresgabe“ enthalten. Das gilt jedoch nicht für das Beitrittsjahr.
Die jeweilige Beitragshöhe wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist am 10. Februar fällig. Fällt der Fälligkeitstermin auf einen Sonnabend oder Sonntag, so gilt der darauf folgende Geschäftstermin als Fälligkeitstag.
(3) Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Behinderte zahlen als Jahres-beitrag 15,00 €.
(4) Die Mitglieder haben folgende Vergünstigungen:
• freier bzw. ermäßigter Eintritt zu allen
Veranstaltungen des Vereins;
• Bezug vereinseigener Publikationen zum
Vorzugspreis;
• Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) Mitgliederversammlung und
(2) Vorstand.
Sie basieren auf demokratischer Grundlage.
(1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer. Abstimmung;
2. Bestätigung des Jahresprogrammes;
3. Genehmigung der Geschäftsberichte des
Vorstands
sowie der Kassenberichte;
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
5. Bestätigung des Haushaltsplanes des
Geschäftsjahres;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Festsetzung der Beitragssätze;
8. Entscheidungen über Eingaben,
9. Entlastung des Vorstands;
10. Genehmigung von Satzungsänderungen;
11. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Versammlungstermin ist jedoch mindestens zehn Wochen vorher bekannt-zugeben. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Teil-nehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt. Die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschluss-buch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungs-leiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungs-ergebnis festgehalten werden.
(2) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, u.zw. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäfts-führer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Funktionsverteilung vor. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und im Gerichtsfall. Die laufenden Geschäfte werden von den entsprechenden Funktionsträgern erledigt. Sie arbeiten ehrenamtlich und sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den ihm vom Vorstand erteilten Weisungen und Voll-machten. Über alle Vorgänge, Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.

§6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In ihr müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saalfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Zustimmung der Gründungs-versammlung am 2. Mai 1991 in Kraft.
§ 2 (1) und (6) wurde nach Maßgabe des Finanzamtes Gera am 22.07.1997 in vorliegender Form geändert.
In § 4 (2) wurde auf Beschluss des Vorstands der Zusatz „und auf Wunsch“ eingefügt. Die Änderungen wurden in der Mitglieder-versammlung am 31.01.1998 bestätigt.
§ 4 (1-3) wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung 2001 am 02.02.2002 der Währungsumstellung angepasst.
§ 6 (Satz 4) wurde nach Maßgabe des Finanzamtes Gera am 16.03.2004 durch den Zusatz „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ ergänzt.
§ 4 (2) Abs.1 und § 4 (3) wurden auf Beschluss der JHV am 22.01.2006 geändert.
§ 4 (2-4) wurden auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am 09.02.2013 geändert.
Die Prüfung der Satzung des Kunstvereins durch das Finanzamt Gera (siehe Schreiben vom 09.10.2015) hat ergeben, dass die Satzung nicht ganz den steuerrechtlichen Vorschriften gem. §§ 52 ff der Abgabenordnung entspricht. Deshalb sind nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen und zu beschließen:
§1 Ergänzung nach Satz 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 05.03.2016 bestätigt.
§6 Satz 4 regelt die Vermögensbindung des Vereins bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saalfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 05.03.2016 bestätigt.
Kunstverein Saalfeld e.V., Brudergasse 9, 07318 Saalfeld,
Tel.: 03671 – 510176
Mail: kunstverein.saalfeld@gmx.de