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§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr |
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Der
am 2. Mai 1991 in Saalfeld gegründete Verein trägt den
Namen
KUNSTVEREIN SAALFELD e.V. Er hat seinen Sitz in Saalfeld und ist im
Vereinsregister eingetragen. Ein Geschäftsjahr ist jeweils ein
Kalendejahr. |
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§ 2 Zweck
des Vereins |
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(1) Der
KUNSTVEREIN SAALFELD ist ein Zusammenschluss von
Kunstfreunden, -förderern und Künstlern. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der
Verein stellt sich die Aufgabe, für das Verständnis
und den Sinn
der Künste zu wirken, besonders aber die öffentliche Kunstpflege in
der
Region Saalfeld, die Verbreitung zeitgenössischer Kunst sowie das
Schaffen heimischer Künstler zu befördern.
(3) Dieser
Zweck wird erreicht durch Ausstellungen, Führungen,
Ausschreibungen von Wettbewerben, Vorträge, "Jahresgaben",
Studienfahrten,
Werkstattgespräche und andere Veranstaltungen.
(4) Der
Verein fühlt sich verantwortlich für den Aufbau,
die Pflege und
Unterstützung öffentlicher Sammlungen der bildenden und angewandten
Kunst.
(5) Der
Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten künstlerische
Projekte in den Landkreisen und Kommunen, insbesondere in der Stadt
Saalfeld.
(6) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der
Verein arbeitet mit gleichgesinnten Vereinen und Institutionen
eng zusammen. |
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Vorstand |
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< Dr.
MarenKratschmer-Kroneck
Vorsitzende
< Hartmut Schwager
Stellv.Vorsitzender
< Adelheid Garschke
Geschäftsführer
< Hildegard Hirschel
Schatzmeisterin
< Christine Mantzsch
Schriftführer |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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(1) Der
Beitritt zum Verein steht jedermann offen, auch juristischen Personen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Der
entscheidet über die Aufnahme. Jedes Mitglied erhält eine
Mitgliedskarte.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme; das
Stimmrecht muss
persönlich ausgeübt werden. Juristische
Personen entscheiden
durch einen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet (1) durch
Austritt, (2) durch Tod, (3) durch Ausschluss.
Der Austritt
muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
schriftlich erklärt werden und ist jeweils am Jahresende
möglich. Bei grober und schuldhafter Verletzung
der Interessen des Vereins oder bei Nichtentrichtung
der Beitragszahlung kann der Vorstand nach einer Vorwarnung
den Ausschluss beschließen.
Das Mitglied kann gegen
diesen Beschluss in der Mitgliederversammlung Berufung
einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann
endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Vereinsmitglieder oder andere
Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen
des Vereins besondere Verdienste erworben haben,
können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
(5) Beim Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins verzichten alle Mitglieder
auf ihren Anteil am Vereinsvermögen sowie
auf die
geleisteten Sacheinlagen.
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§ 4 Pflichten und Rechte der
Mitglieder |
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(1) Bei
Eintritt in den Verein ist ein Beitrittsbetrag von 10,- Euro zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag beläuft
sich vorläufig auf 25,-Euro
(2,08 Euro pro Monat), Davon werden dem Mitglied 15,- Euro für den Erwerb
einer "Jahresgabe" aus den Bereichen der bildenden oder angewandten
Kunst nach freier Auswahl und auf Wunsch gutgeschrieben. Das gilt jedoch nicht
für das Beitrittsjahr.
Die jeweilige Beitragshöhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger,
Rentner und
Behinderte zahlen als Jahresbeitrag
13,- Euro.
(4) Die Mitglieder haben folgende Vergünstigungen:
• freier bzw. ermäßigter Eintritt zu allen Veranstaltungen des.Vereins;
• Bezug einer "Jahresgabe" zum Vorzugspreis;
• Bezug vereinseigener Publikationen zum Vorzugspreis;
• Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. |
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§ 5 Organe des Vereins |
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Die
Organe des Vereins sind (1) Mitgliederversammlung und (2) Vorstand.
Sie basieren auf demokratischer Grundlage.
(1)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt.
Sie ist das oberste Organ. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren in geheimer.Abstimmung;
2. Bestätigung des Jahresprogrammes;
3. Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorstands sowie der Kassenberichte;
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
5. Bestätigung des Haushaltsplanes des Geschäftsjahres;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Festsetzung der Beitragssätze;
8. Entscheidungen über Eingaben,
9. Entlastung des Vorstands;
10. Genehmigung von Satzungsänderungen;
11. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.
Der Versammlungstermin ist jedoch mindestens zehn Wochen vorher bekanntzugeben,
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu Beweis- zwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und
Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
(2) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
u.z.w. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Geschäftsführer, dem Schatzmeister und
dem Schriftführer, Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die
Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist
zulässig, Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung
die Funktionsverteilung vor. Der Vorsitzende vertritt
den Verein nach außen und im Gerichtsfall.
Die laufenden Geschäfte werden von den entsprechenden
Funktionsträgern erledigt. Sie arbeiten ehrenamtlich
und sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer
besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den
ihm vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten. Über
alle Vorgänge, Sitzungen und Versammlungen sind
Niederschriften anzufertigen. |
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§ 6 Auflösung des Vereins |
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Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In ihr müssen
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Saalfeld mit der Maßgabe der ausschließlichen Verwendung
des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. |
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§ 7 Inkrafttreten |
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Diese
Satzung tritt mit Zustimmung der Gründungsversammlung am
2. Mai 1991 in Kraft. |
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§ 2
(1) und (6) wurde nach Maßgabe des Finanzamtes Gera am 22,07,1997
in vorliegender Form geändert.
In § 4 (2) wurde auf Beschluss
des Vorstands der Zusatz "und auf Wunsch" eingefügt.
Die Änderungen
wurden in der Mitgliederversammlung am 31,01.1998 bestätigt,
§ 4 (1-3) wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung 2001 am 02.02.2002
der Währungsumstellung angepasst. |
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